BWF-Stiftung: Verstoß gegen ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft gemäß § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG

Allgemein

Ich gehe davon aus, dass nicht allen Lesern die Konsequenzen eines Verstoßes gegen ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft gemäß § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG bewusst ist. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen muss die Bafin die Rückabwicklung aller Verträge bei der BWF-Stiftung anordnen.
Dies hört sich zwar sehr einfach an, führt aber nahezu immer zur Insolvenz des betroffenen Unternehmens. Dies aus folgenden Gründen: Gehen wir davon aus, dass die BWF-Stiftung wie mehrfach ausgeführt wurde in den letzten 2 Jahren rd. 200 Mio. Kapital eingesammelt hat. Davon wurde dann für rd. 150 Mio. Gold eingekauft, für rd. 20 Mio. Vertriebsprovisionen und für 20 Mio. Verwaltungskosten gezahlt. Da der Goldpreis im Durchschnitt der letzten 2 Jahre gefallen ist, ist noch gold im Wert von rd. 120 Mio. vorhanden und ein Barkapital von 10 Mio..
Bei einer Rückabwicklung wären aber 200 Mio. aufzubringen.
Da diese nicht vorhanden sind, müsste das Unternehmen bereits heute Insolvenz anmelden, wenn feststeht, dass gegen § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG verstoßen wurde.
Die Geschäftsführung der BWF-Stiftung wird deshalb aufgefordert, hierzu im Detail Stellung zu nehmen.

Wie konnte es soweit kommen?
In allen Veröffentlichungen wurde immer suggeriert, dass gerade durch die Rechtsform der Stiftung eines ganz besondere Überwachung stattfindet. Siehe hierzu:
http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/geldwaescherecht/seminarveranstaltung-der-bwf-stiftung-in-berlin-voller-erfolg;

oder hier:
Zitat: “Thomas Schulte von Dr. Schulte & Partner:
Erläutern Sie bitte den Begriff “Sondervermögen”.
BWF-Stiftung: Das Gold der Kunden wird bei der BWF-Stiftung nicht als eigenes Vermögen, sondern als das Vermögen der Kunden gehalten, sog. Sondervermögen. Das Sondervermögen ist ausschließlich Eigentum der Kunden und gehört damit nicht zur Vermögens- und Insolvenzmasse der BWF-Stiftung.”
Quellennachweis: http://politik.pr-gateway.de/interview-mit-der-bwf-stiftung-berliner-wirtschafts-und-finanzstiftung-chausseestrase-10-10115-berlin/

Oder hier: ++++++++++ Zitatbeginn ++++++++++++
Zitat: “Frage: Wie kann dann ein Unternehmen sicherstellen, dass für die Kunden Gold gekauft worden ist und auch sicherstellen, dass für deren Garantieleistung der Stiftung genügend Metalle vorhanden sind und die Stiftung genügend Metalle vorhält?

Antwort Detlef Braumanns: Dies geht wohl nur über den privaten Weg. Die Berliner Wirtschafts- und Finanz Stiftung hat sich entschieden, durch einen Wirtschaftsprüfer den Bestand regelmäßig bzw. unregelmäßig durch überraschende Besuche kontrollieren zu lassen.
Der Wirtschaftsprüfer prüft tatsächlich durch eine Inventur, d. h. eine körperliche Überprüfung der Metalle, ob diese vorhanden sind. Wirtschaftsprüfungstermine waren in letzter Zeit häufiger, bisher war der Bestand vollständig vorhanden.. Hinzu kommt, dass die Menge des für die Kunden gelagerten Metalls von dem Steuerberater gemeldet werden muss. Durch das Zertifikat des Wirtschaftsprüfers, der ja ein Ehrenberufler ist und eine objektive Instanz, kann sichergestellt werden, dass genügend Metalle für die Garantieleistung der Kunden vorhanden sind. Im Grunde privatisiert man so die Aufsicht.

Frage: Gilt dies auch für die Garantien, die ja auch mit Metallen unterlegt werden müssen?

Antwort Detlef Braumanns: Ja, der Wirtschaftsprüfer Herr Norbert Wojciechowski hat in seinem letzten Prüftermin zur Inventur am 17.12.2013 auch die Menge des Metalls geprüft, die für eine Garantie vorhanden sein müssen. Diese Zahlen hatte der Steuerberater der Gesellschaft ebenfalls zugeliefert. Die Verantwortung für das wirtschaftliche Handeln der Gesellschaft liegt zwar bei mir; hier ist allerdings eine zusätzliche freiwillige Kontrollinstanz eingebaut.

Frage: Wie ist also der Ablauf?

Detlef Braumanns: Der Ablauf ist wie folgt: Der Steuerberater meldet die Zahlen sowohl für den Bestand als auch die Garantieleistungen für die Kunden dem Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer prüft den körperlichen Bestand an Metallen durch körperliche Inbesitznahme im Tresor. Hinzu kommt die Prüfung der Garantie-Metalle, die hinzukommen werden müssen. Als letztes fertigt der Wirtschaftsprüfer hierüber ein Zertifikat aus.

Frage: Was bedeutet dies?

Antwort Detlef Braumanns: Durch die Einschaltung von Ehrenberuflern ist die Kontrolle der Metalle und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erweitert worden. Wir fühlen uns so einfach wohler.”
+++++++++++++++++ Zitat Ende ++++++++++++++++++++

unterzeichnet mit

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Ing. Oliver Mikus

Kempkes Rechtsanwalt GmbH
Oliver Over
Bonner Wall 19
50677 Köln
0221 – 340 90 70
info@finanz-recht.net
http://finanz-recht.net

Quellennachweis: http://www.inar.de/berliner-wirtschafts-und-finanz-stiftung-bwf-stiftung/

Hiernach wurde von der Kempkes Rechtsanwalt GmbH und Steuerberater Oliver Over klar kommuniziert, dass absolut nichts passieren kann.

 

Quelle: http://www.diebewertung.de

 

Strafanzeige gegen die BWF-Stiftung

Allgemein

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Referat Q32
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt

und

Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erstatte folgende Anzeige wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG:

Täter:
– Die Firma Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung, 1.Vorstand Detlef Braumann, Königsweg 3d, 14163 Berlin, http://www.bwf-stiftung.de
– Die TMS Dienstleistungs GmbH, Königsweg 5, 14163 Berlin, Gf.: Dr. Reiner Schreiber (der Goldlieferant)
– Gerald Saik, Königsweg 5, 14163 Berlin = Mitinhaber und faktischer Geschäftsführer beider Firmen
– Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Malteserstrasse 170 / 172, 12277 Berlin = Beteiligter und ebenso faktischer Geschäftsführer beider Firmen

Tabestand:

In diesem Massenbetrugsverfahren sind rd. 8.000 Kunden fragwürdige Goldsparverträge i.H.v. mehr als 200 Mio. Euro verkauft worden.

Der verursachte Schaden beträgt grob geschätzt zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro.

Die BWF-Stiftung bot seit 2011 folgende Goldsparverträge an:

Siehe Anlagen:
1. GOLD STANDARD = Einmalanlage ab 2.000 € mit einer “fixen” Rückaufsoption: Nach 2 Jahren: 110%; nach 4 Jahren: 130%; nach 8 Jahren 180%;
2. GOLD PLUS = ein ratierlicher Goldsparvertrag ab 25 € monatlich; fixe Startzahlung= 30-fache des Monatsbetrags und fixe Rückaufsoption nach 10 Jahren = 150% des eingezahlten Kapitals

Die AGBs beider Verträge enthalten in sich widersprüchliche Regelungen, ob dem Kunden überhaupt das Eigentum und der Besitz am angeblich gekauften Gold jemals verschafft wird.

Gem. II.Tz.5. Würde dem Kunde das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem im Besitz der BWF befindlichen Sammelbestandes an physischem Anlagegold verschafft.
Damit sei Sondervermögen geschaffen worden. diese Miteigentumsrechte werden dann nach den Tz. III. 1. bis 3. eingeschränkt.
Anm.: Bereits dies ist eine Täuschung. Es besteht kein Sondereigentum sondern lediglich ein gesamtschuldrechtlicher Herausgabeanspruch.

Doch aus dieser Anspruch wird durch Tz. V. des AGBs zunichte gemacht, da der Kunde der BWF-Stiftung ein Sachdarlehen gewährt, dass heißt nach § 607 BGB: Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie zur Rückerstattung einer dem Empfangenen gleichartigen Sache verpflichtet.
Anm: Angenommen, der Kunde hätte 300 g Gold von BWF gekauft, dann würde er dieses Gold der BWF-Stiftung jetzt 2 bzw. 4 oder 8 Jahre überlassen. Die BWF-Stiftung müsste dann nicht “Geld” zurückzahlen, sondern 300 g Gold am Ende der Laufzeit zurückgegeben.

Nicht jedoch nach den BWF-AGBs. Für das Sachdarlehen bekommt der Kunde keine Vergütung.
Dort ist jedoch unter Tz. IV. geregelt, dass der Kunde eine Rückkaufsoption erhält, wonach im die o.g. fixen Rückkaufswerte auszuzahlen sind.

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
Die Ausgestaltung dieser Rückkaufsoptionen sind zweifelsfrei ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG.

Begründung:
Der Kunde wurde nach den Regelungen dieser AGBs zu keinem Zeitpunkt das physische Eigentum an Gold verschafft. Der Kunde zahlt Geld für eine gewisse Menge Gold, welches jedoch unmittelbar nach Zahlung wieder dem Käufer zum Handeln überlassen wird.
Dies soll angeblich ein Sachdarlehen sein. Dem Kunde wird jedoch nicht die Rückgabe des Goldes als Gegenleistung für die Sachüberlassung angeboten, sondern ein fixer Rückkaufswert basierend auf den überlassenen Geldbetrag “fix” zugesagt. Es wird somit eine fixe Rückzahlung erhöht um Zinsen versprochen.

Damit wurde m.E. eindeutig ein Einlagengeschäft getätigt, denn der Kunde erhält für seinen hingegeben Geldbetrag einen fixen Mehrbetrag. Da zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht am Goldbestand dem Kunden verschafft wurde, dieser lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung eines fixen Geldbetrages nach diesen AGBs hat, ist von Anfang an ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG gegegeben.

Strafrechtliche Würdigung:
Ein Verstoß gegen § 1 Abs 1. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ist nach § 54 KWG strafbar, da eine Erlaubnis gem. § 32 KWG nicht vorliegt.

Es besteht außerdem der dringende Tatverdacht, dass ein schwerer Betrug gem. 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Vorschrift lautet:

In besonders schweren Fällen [des Betruges] ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

Die o.g. Täter haben in einem Massenbetrugsverfahren angeblich mehr als 200 Mio. Euro für die o.g. Verträge eingesammelt.
Es stand für die Täter von Anfang an fest, dass Sie niemals in der Lage waren die versprochen Mehrwerte jemals erwirtschaftet werden können.

In einem sog. “Interview” sagte der Vorstand der BWF-Stiftung Herr Detlef Braumann gegenüber dem Shitstorm-Portal Gomopa.net folgendes aus:

**************** Zitat Beginn *****************
Braumann: “Wir sind nicht nur Goldhändler und Goldlageristen. Wir sind auch Goldgroßhändler. 76 Juweliere sind an uns gebunden, die sich bei uns mit Gold eindecken. Deren Vorteil ist nicht nur die hohe Qualität der Ware, sondern die sofortige Verfügbarkeit.

Der Juwelier bezahlt für die Ad-hoc-Lieferung bei uns einen Aufschlag. Wir kaufen mit dem Geld des Juweliers Gold bei einer Raffinerie. Erst, wenn die Raffinerie uns die verbindliche Goldlieferzusage gegeben hat, geben wir unser Lagergold an den Juwelier aus. Das geschieht innerhalb weniger Stunden.

Würde der Juwelier selbst das Gold auf dem Markt ordern, müsste er im Augenblick vier bis sechs Wochen auf das Gold warten, ansonsten immerhin auch 14 Tage.
********************** Zitat Ende ************************
Quellennachweis: http://www.mmnews.de/index.php/gold/13159-geheimer-gold-bunker-in-berlin

Seit wann kaufen Juweliere Feingoldbarren zur Weiterverarbeitung ein? Juweliere kaufen Halbzeuge, wobei niemals 999-er Gold sondern 585-er bzw. 750-er Gold gekauft wird.
Kein Juwelier muss 4 – 6 Wochen auf eine Goldlieferung warten und zahlt ganz sicher keine 15% Aufschlag auf den Spotpreis.

Im Goldgroßhandel werden i.d.R. Margen von weniger als 1% verdient. Wie viel Umsatz hätten die BWF-Stiftung mit Juwelieren machen müssen, um die vertraglich zugesagten Mehrwerte zu erwirtschaften?
Das Angebot war somit völlig utopisch und unrealistisch.
… etc.

 

Quelle: diewertung.de

Der BWF-Stiftung fehlen 5,8 Tonnen Gold.

Allgemein, Wem gehört das Gold der BWF-Stiftung

Die BWF-Stiftung veröffentlicht, dass 1,6 Tonnen Gold eingelagert ist. Das WP-Gutachten sagt jedoch aus, dass in einem Berliner Keller eines Privathauses eines Herrn Gerald Saik, 1,6 Tonnen Gold liegt, was einer Firma des Herrn Saik gehöre.
Seltsam?

Des Weiteren wird veröffentlicht, dass die Anlger bei der BWF-Stiftung rd. 200 Mio. Euro investiert hätten.

Nach der folgenden Verprobung müssten dann aber rd. 4 Tonnen Gold liegen:

Umsatz der BWF-Stiftung 2012 – 2014 rd.: 200.000.000 €
Umsatzmarge: 25%
Rohmarge: 50.000.000 €
Kapitaleinsatz Goldeinkauf: 150.000.000 €
Durchschnittlicher Gold-EK 2012-2014: 37 €
   
Folglich müsste so viel Gold eingelagert sein: 4.054.054 g
in Tonnen rd: 4 Tonnen

Irgend was stimmt hier nicht.

Da den Anlegern horrende Gewinne offenbart wurden, müssten dort jedoch nicht nur das ursprünglich gekaufte Gold von 4 Tonnen, sondern die daraus erwirtschafteten Gewinne durch den angeblichen Goldhandel auch noch vorhanden sein. Dies wären nach folgender Verprobung rd. 7,4 Tonnen:

ursprüglich investiertes Kapital: 200.000.000 €
versprochener Mehrwert für 2 Jahre: 15%
es müsste Gold vorliegen im Wert von 230.000.000 €
Fixingpreis August 2014 rd: 31,00 €
   
Folglich müsste so viel Gold eingelagert sein: 7.419.355 g
in Tonnen rd: 7,4 Tonnen

Tatsächlich sind jedoch nur 1,6 Tonnen eingelagert, wobei noch ungewiss ist, wem diese überhaupt gehören.

Ich denke hier sind einige Fragen zu beantworten.

Quelle: Daten übernommen von diebewertung.de